Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) +
Allgemeine Verkaufsbedingungen (AVB)
Stand: 01-01-2025
Allgemeine Geschäftsbedingungen der MS-SUPPORT.DE-GROUP (BsyncIT) für Beratungsdienstleistungen (MS-SUPPORT.DE AGB BD)
1. Gegenstand und Zustandekommen des Vertrags
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen der MS-SUPPORT.DE – Firma Klaus-Dieter Bock (nachfolgend „MS-SUPPORT.DE“ genannt) regeln die Erbringung von Beratungsdienstleistungen durch MS-SUPPORT.DE.
1.2. Ein Vertrag kommt mit Unterzeichnung eines Bestellscheins bzw. MS-SUPPORT.DE Angebots durch den Kunden und MS-SUPPORT.DE oder mittels schriftlicher Bestellung des Kunden und Zugang einer entsprechenden Auftragsbestätigung von MS-SUPPORT.DE beim Kunden zustande.
Bestellschein und Auftragsbestätigung werden nachfolgend als “Auftragsdokument” bezeichnet.
1.3. Weitere Bedingungen für die vertragsgegenständlichen Services können sich aus Dokumenten ergeben, die als Anlagen Teil des jeweiligen Vertrags werden. Anlagen werden durch Bezugnahme (beispielsweise in einem Auftragsdokument) Vertragsbestandteil.
2. Beratungsdienstleistungen
2.1. Art und Umfang
MS-SUPPORT.DE erbringt die im Auftragsdokument spezifizierten Leistungen (nachfolgend auch „Beratungsdienstleistungen“ oder „Services“ genannt). Diese Leistungen werden an den im Auftragsdokument vereinbarten Standorten erbracht. Services können in Form von Werk- oder Dienstleistungen erbracht werden. Werk- oder Dienstleistungen werden i. d. R. im Auftragsdokument als solche ausgewiesen.
Bei Werkleistungen ist MS-SUPPORT.DE für die Beaufsichtigung, Steuerung und Kontrolle der Leistungserbringung sowie für die erbrachten Leistungen verantwortlich.
Bei Dienstleistungen berät und unterstützt MS-SUPPORT.DE den Kunden bei der Durchführung seines Projekts, der Kunde ist jedoch für die allgemeine Steuerung und Kontrolle der Leistung selbst verantwortlich. MS-SUPPORT.DE erbringt diese Dienstleistungen in eigener Verantwortung.
2.2. Einsatz von Personal
Der Kunde und MS-SUPPORT.DE werden jeweils Mitarbeiter einsetzen, die qualifiziert sind, die der jeweiligen Partei aus dieser Vereinbarung obliegenden Verpflichtungen zu erfüllen. Im Übrigen sind die Parteien für die Auswahl und den Einsatz sowie die Beaufsichtigung, Steuerung, Kontrolle und Entlohnung ihrer jeweils eingesetzten Mitarbeiter verantwortlich. MS-SUPPORT.DE ist berechtigt, Dritte (z. B. Lieferanten) oder Verbundene Unternehmen als Unterauftragnehmer mit der Erbringung der vereinbarten Leistungen oder Teilen davon zu beauftragen. Die Verpflichtungen von MS-SUPPORT.DE gegenüber dem Kunden im Zusammenhang mit den Leistungen, die unter dieser Vereinbarung erbracht werden, bleiben hiervon unberührt. „Verbundene Unternehmen“ im Rahmen dieser Vereinbarung liegen vor, wenn Unternehmen (national/international) direkt oder indirekt finanziell oder personell auf Entscheidungen beteiligter Unternehmen durch Weisung an die Geschäftsleitung oder Stimmrechtsausübung einen beherrschenden Einfluss ausüben können oder einem solchen Einfluss unterliegen.
Mit „MS-SUPPORT.DE Personal“ werden in dieser Vereinbarung Mitarbeiter von MS-SUPPORT.DE und Personal der jeweiligen Unterauftragnehmer bezeichnet.
MS-SUPPORT.DE wird grundsätzlich darauf bedacht sein, keine unnötige Fluktuation bei dem zur Erfüllung dieses Vertrags eingesetzten MS-SUPPORT.DE Personal zu veranlassen; ein Anspruch auf den Einsatz durchgehend gleichbleibenden Personals besteht jedoch nicht. Soll das MS-SUPPORT.DE Personal außerhalb des jeweiligen MS-SUPPORT.DE Standorts eingesetzt werden, dem es permanent zugeordnet ist, erklärt sich der Kunde einverstanden, Flexibilität dahingehend zu akzeptieren, dass das betreffende MS-SUPPORT.DE Personal seine Arbeitszeit in einem Rahmen, der den Verpflichtungen von MS-SUPPORT.DE unter dieser Vereinbarung gerecht wird, zwischen dem Einsatz an diesem Standort und Standorten des Kunden aufteilt.
2.3. Zeitplan
MS-SUPPORT.DE wird sich bemühen, die vertraglichen Verpflichtungen unter Einhaltung der im Auftragsdokument genannten Zeitpunkte oder Zeiträume zu erfüllen. Soweit im Auftragsdokument nicht abweichend geregelt, sind sich die Parteien einig, dass alle im Auftragsdokument genannten Zeitpunkte und Zeiträume nur für Planungs- und Schätzungszwecke vorgesehen und nicht vertraglich bindend sind.
2.4. Änderungen des Leistungsumfangs
Sowohl der Kunde als auch MS-SUPPORT.DE können Änderungen des Leistungsumfangs (wie im Auftragsdokument festgelegt) beantragen. Änderungsanträge müssen ausreichend detailliert sein, damit die jeweils andere Partei die Auswirkungen der beantragten Änderung auf die Gebühren, den Zeitplan oder einen anderen Aspekt der Vereinbarung abschätzen kann. Darüber hinaus werden die Parteien vorgeschlagene Änderungen gemeinsam prüfen und ggf. vereinbaren. Soweit im Auftragsdokument nicht abweichend vereinbart, werden die Parteien weiterhin entsprechend der letzten Version der Vereinbarung handeln, bis eine Änderung vertraglich festgelegt wird.
3. Liefermaterialien
„Liefermaterialien“ sind Schriftwerke oder andere urheberrechtlich geschützte Werke (z. B. Programme, Programmlisten, Hilfsprogramme, Dokumentationen, Protokolle, Zeichnungen und ähnliche Werke) die MS-SUPPORT.DE dem Kunden unter dieser Vereinbarung liefert („Liefermaterialien“ genannt). MS-SUPPORT.DE stellt dem Kunden – sofern zutreffend – die im Auftragsdokument genannten Liefermaterialien zur Verfügung. Der Begriff Liefermaterialien umfasst keine Softwareprodukte oder Hardware. Diese unterliegen eigenen Lizenz- oder Vertragsbedingungen und werden unter einem separaten Vertrag angeboten.
3.1. Abnahme
Im Falle von Werkleistungen wird der Kunde die Liefermaterialien abnehmen, wenn die Leistung seitens MS-SUPPORT.DE erbracht wurde bzw. die im Auftragsdokument genannten Abnahmekriterien erfüllt sind oder das Abnahmeverfahren durchlaufen wurde. Sobald der Kunde die Liefermaterialien produktiv nutzt, gelten diese als abgenommen. Falls keine entsprechenden Kriterien oder Verfahren im Auftragsdokument festgelegt sind, gelten die Liefermaterialien nach Lieferung an den Kunden als abgenommen.
3.2. Nutzungsrechte an den Liefermaterialien
MS-SUPPORT.DE räumt dem Kunden die folgenden Nutzungsrechte an den Liefermaterialien ein:
3.2.1. Kundenmaterialien
Der Kunde erhält alle urheberrechtlichen Nutzungsrechte an allen im Auftragsdokument als „Kundenmaterialien“ gekennzeichneten Liefermaterialien, vorbehaltlich der weiteren Bestimmungen unter dieser Ziffer 3.2. Der Kunde gewährt MS-SUPPORT.DE das nicht ausschließliche, abgegoltene, weltweite, zeitlich unbefristete Recht, die Kundenmaterialien zu nutzen, zu vervielfältigen, anzupassen, zu bearbeiten, zu verbreiten und diese Rechte an Dritte zu lizenzieren.
3.2.2. Vorbestehende Werke
Alle urheberrechtlichen Nutzungsrechte und andere geistige Eigentumsrechte an Materialien oder Software (in schriftlicher oder maschinenlesbarer Form), die von MS-SUPPORT.DE oder einem ihrer Verbundenen Unternehmen vor Abschluss dieser Vereinbarung oder außerhalb dieser Geschäftsbeziehungen erstellt oder lizenziert wurden, sowie an deren späteren Modifikationen (nachfolgend „Vorbestehende Werke“ genannt) verbleiben bei MS-SUPPORT.DE, einem ihrer Verbundenen Unternehmen oder einem Dritten.
Sofern Vorbestehende Werke in den Liefermaterialien integriert sind, erhält der Kunde eine Lizenz zur Nutzung der Vorbestehenden Werke gemäß Ziffer 3.2.3.
3.2.3. Andere zu liefernde Materialien
MS-SUPPORT.DE oder Dritte haben alle Eigentums- und Nutzungsrechte (einschließlich Copyright) an allen Liefermaterialien, die im Auftragsdokument nicht als Kundenmaterialien identifiziert sind, sowie an Materialien und Software, die unter dieser Vereinbarung von oder im Namen von MS-SUPPORT.DE allein oder von beiden Parteien gemeinsam erstellt wurden („Andere zu liefernde Materialien“ genannt). Vorbehaltlich Ziffer 3.2.6 erhält der Kunde ein zeitlich unbefristetes, nicht ausschließliches, nicht übertragbares, abgegoltenes Nutzungsrecht an diesen anderen zu liefernden Materialien (und an allen Vorbestehenden Werken, sofern diese in die Kundenmaterialien integriert sind). Das vorgenannte Nutzungsrecht gilt nur für die interne Nutzung beim Kunden und nur für den Zweck, für den die anderen zu liefernden Materialien geliefert wurden. Dem Kunden ist es nicht gestattet, Andere zu liefernde Materialien (oder Vorbestehende Werke, sofern diese in den Kundenmaterialien integriert sind) oder Kopien davon an Dritte weiterzugeben. Sofern Liefermaterialien im Auftragsdokument nicht als Kundenmaterialien definiert sind, werden diese Materialien als Andere zu liefernde Materialien angesehen.
3.2.4. Unbeschadet anderslautender Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird die Nutzung von in den Liefermaterialien enthaltener Computersoftware, die nicht zu den Kundenmaterialien zählt, von den Bestimmungen der mit der Software bereitgestellten Lizenzvereinbarung oder (falls keine separate Lizenzvereinbarung abgeschlossen wird) von den Lizenzbedingungen, auf die im Auftragsdokument verwiesen wird, geregelt. Falls keine entsprechenden Lizenzbedingungen genannt sind, kann der Kunde die Software gemäß der unter Ziffer 3.2.3 gewährten Lizenz nutzen.
3.2.5. Jede Partei räumt der anderen nur die Lizenzen und Rechte ein, die ausdrücklich spezifiziert und vereinbart werden. Darüber hinaus werden keinerlei Lizenzen oder Rechte (einschließlich solcher zur Nutzung von Patenten) eingeräumt.
3.2.6. Die dem Kunden von MS-SUPPORT.DE eingeräumten Rechte an den Liefermaterialien (einschließlich den Nutzungsrechten an den Kundenmaterialien) wie vorstehend angegeben und die dem Kunden unter Ziffer 3.2.3 eingeräumten Rechte stehen unter dem Vorbehalt der Zahlung der unter dieser Vereinbarung fälligen Beträge durch den Kunden.
3.2.7. Unbeschadet anderer Bestimmungen dieser Vereinbarung, werden MS-SUPPORT.DE und ihre Verbundenen Unternehmen durch diese Vereinbarung nicht daran gehindert oder eingeschränkt, Techniken, Ideen, Konzepte oder Wissen im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit von MS-SUPPORT.DE oder ihrer Verbundenen Unternehmen zu nutzen. MS-SUPPORT.DE und ihre Verbundenen Unternehmen sind ferner nicht daran gehindert oder eingeschränkt, für andere Kunden ähnliche Leistungen zu erbringen.
4. Mitwirkungspflichten und Ressourcen des Kunden
4.1. Die Leistungserbringung durch MS-SUPPORT.DE hängt von der Zusammenarbeit des Kunden mit MS-SUPPORT.DE und von der Erfüllung der vereinbarten Mitwirkungsverpflichtungen des Kunden ab.
4.2. Infrastruktur
Der Kunde wird MS-SUPPORT.DE ausreichenden, freien und sicheren Zugang zu seinen Räumlichkeiten (einschließlich Büroräumen und anderen Räumlichkeiten nebst Parkmöglichkeiten, Büroeinrichtungen, Büromaterialien, Telefon/Fax, Netzzugang) und Systemen (einschließlich remote access) gewähren, soweit dies zur Leistungserbringung erforderlich ist. Der Kunde verpflichtet sich, für alle Computersysteme, die er bereitstellt oder die von den Services betroffen sind, sicherzustellen, dass angemessene Verfahren für Backup, Sicherungen, Sicherheit und Virenprüfung implementiert sind.
4.3. Informationen und Materialien
Der Kunde wird MS-SUPPORT.DE die Informationen und Materialien zur Verfügung stellen, die MS-SUPPORT.DE für die Erbringung der Leistungen vernünftiger Weise benötigt. Der Kunde gewährleistet, dass sämtliche der an MS-SUPPORT.DE übermittelten bzw. zu übermittelnden Informationen richtig, präzise und in wesentlichen Punkten nicht irreführend sind. MS-SUPPORT.DE übernimmt keinerlei Haftung für Verluste, Schäden oder Mängel im Zusammenhang mit der Leistungserbringung, die auf ungenaue, unvollständige oder anderweitig fehlerhafte Informationen und Materialien des Kunden zurückzuführen sind.
4.4. Mitarbeiter des Kunden
Der Kunde verpflichtet sich ferner, sicherzustellen, dass seine Mitarbeiter MS-SUPPORT.DE in angemessenem Umfang zur Unterstützung zur Verfügung stehen und dass MS-SUPPORT.DE in angemessenem Umfang auf Führungskräfte und andere Mitarbeiter des Kunden zurückgreifen kann, damit MS-SUPPORT.DE die Leistungserbringung ermöglicht wird. Der Kunde stellt sicher, dass seine Mitarbeiter über die dafür erforderlichen Fertigkeiten und Erfahrungen verfügen. Wenn ein Mitarbeiter des Kunden nicht die erforderliche Leistung erbringt, wird der Kunde geeignete zusätzliche oder andere Mitarbeiter als Ersatz benennen.
4.5. Lieferanten und andere Dritte
Soweit die Einbeziehung oder Bereitstellung von Informationen, Unterstützung oder Materialien von durch den Kunden beauftragter Dritter für ein Projekt erforderlich ist bzw. erfolgt, deren Arbeit Auswirkungen auf die Leistungserbringung durch MS-SUPPORT.DE haben kann, hat der Kunde durch geeignete Vereinbarungen mit dem jeweiligen Dritten sicherzustellen, dass die Leistungserbringung seitens MS-SUPPORT.DE auch unter Einbeziehung bzw. Verwendung dieser Ressourcen möglich ist. Soweit nicht anders vereinbart, ist der Kunde für die Auswahl und den Einsatz sowie die Beaufsichtigung, Steuerung und Kontrolle der Dritten und die Qualität ihrer Arbeitsleistung verantwortlich. Gleiches gilt für die von den Dritten verwendete Hardware oder Software, die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung eingesetzt werden.
5. Preise und Zahlungsbedingungen
5.1. Berechnung der Preise/Gebühren
Soweit im Auftragsdokument nicht abweichend geregelt, werden die Leistungen auf Zeit- und Materialbasis erbracht. Alle Gebühren für Services, die im Rahmen dieser Vereinbarung zu zahlen sind, verstehen sich zuzüglich Reisekosten und Spesen sowie sonstigen angemessenen Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung entstehen. Diese Ausgaben können zusätzlich in Rechnung gestellt werden. Reisezeiten, mit Ausnahme der Zeit des Pendelns vom Wohnsitz zum regulären Arbeitsplatz, werden als Arbeitszeiten angesehen und dem Kunden in Rechnung gestellt.
5.2. Steuern
Die im Auftragsdokument angegebenen Gebühren und Aufwendungen sind – soweit nicht anders vereinbart – Nettopreise exklusive Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer wird mit dem zur Zeit der Leistungserbringung geltenden Umsatzsteuersatz in Rechnung gestellt. Wird innerhalb des Vertragszeitraums der Umsatzsteuersatz geändert, gelten die Zeiträume mit den jeweiligen Umsatzsteuersätzen als getrennt vereinbart.
5.3. Begleichung von Rechnungen
MS-SUPPORT.DE stellt ihre Rechnungen gemäß den Bestimmungen des Auftragsdokuments. Rechnungen sind bei Erhalt ohne Abzug fällig. Ist 30 Tage nach Fälligkeit die Zahlung nicht eingegangen, kann MS-SUPPORT.DE Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe verlangen.
Im Falle des Zahlungsverzugs ist MS-SUPPORT.DE berechtigt die Leistungserbringung vorübergehend aus- zusetzen.
5.4 Aufrechnung
Der Kunde kann nur aufrechnen oder Zahlungen zurückbehalten, wenn seine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
5.5. Gebührenänderungen
MS-SUPPORT.DE kann Gebühren (Vergütungssätze, Berechnungssätze) für Serviceleistungen auf Zeit- und Materialbasis durch schriftliche Mitteilung an den Kunden mit einer Frist von 30 Tagen erhöhen.
6. Kündigung
6.1. Ordentliche Kündigung
Soweit im Auftragsdokument nicht abweichend geregelt, können beide Parteien diese Vereinbarung jederzeit durch schriftliche Mitteilung mit einer Frist von 30 Tagen kündigen.
6.2. Außerordentliche Kündigung
Der Kunde und MS-SUPPORT.DE können eine Vereinbarung aus wichtigem Grund fristlos schriftlich kündigen, wenn der jeweils andere seine vertraglichen Verpflichtungen – auch nach Einräumung und Ablauf einer angemessenen Nachfrist – nicht erfüllt. In jedem Fall sind jedoch innerhalb von 30 Tagen angemessene Maßnahmen einzuleiten, um den Kündigungsgrund zu beseitigen. Bei unerheblichen Vertragsverletzungen ist eine Kündigung aus wichtigem Grund jedoch ausgeschlossen.
6.3. Folgen der Kündigung
Im Falle der Kündigung einer Vereinbarung bezahlt der Kunde MS-SUPPORT.DE alle bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachten Serviceleistungen.
Falls die Leistungen auf Basis eines Festpreises und einem daraus resultierenden Zahlungsplan erbracht werden, werden diejenigen Leistungen, die MS-SUPPORT.DE nach der letzten gemäß Zahlungsplan erfolgten Zahlung des Kunden vornimmt, auf Zeit und Material Basis abgerechnet.
Im Falle einer ordentlichen Kündigung seitens des Kunden sowie im Falle einer außerordentlichen Kündigung durch MS-SUPPORT.DE aus einem vom Kunden zu vertretenden wichtigen Grund hat der Kunde MS-SUPPORT.DE zusätzlich sämtliche anlässlich der Kündigung entstehende Aufwendungen und Kosten zu erstatten sowie für etwaige Verbindlichkeiten aufzukommen, die MS-SUPPORT.DE aus Anlass des Vertragsschlusses mit dem Kunden eingegangen ist (z. B. im Zusammenhang mit dem Abschluss von Subunternehmerverträgen). MS-SUPPORT.DE wird sich bemühen, solche Aufwendungen und Kosten möglichst gering zu halten.
Soweit Vertragsbedingungen ihrer Natur nach nicht zeitlich befristet sind, gelten sie auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses und für eventuelle Rechtsnachfolger fort.
7. Vertraulichkeit
7.1. MS-SUPPORT.DE ist damit einverstanden, dass die vom Kunden als vertraulich gekennzeichneten Informationen und alle finanziellen, statistischen, kunden-, vertriebs- und mitarbeiterbezogenen Daten im Zusammenhang mit dem Unternehmen des Kunden, die MS-SUPPORT.DE im Rahmen dieser Vereinbarung jeweils offen gelegt werden, vertrauliche Informationen des Kunden sind. Der Kunde ist damit einverstanden, dass von MS-SUPPORT.DE als vertraulich gekennzeichnete Informationen und MS-SUPPORT.DE Methoden (einschließlich BsyncIT™), Produkte, Hilfsprogramme und proprietäre Software, Schulungsmaterialien, Branchen Vorlagen und Branchen-Daten sowie alle zugehörigen Aktualisierungen, Änderungen und Erweiterungen, die dem Kunden im Rahmen dieser Vereinbarung jeweils offen gelegt werden, vertrauliche Informationen von MS-SUPPORT.DE sind. Vertrauliche Informationen des Kunden und solche von MS-SUPPORT.DE werden zusammen als „Vertrauliche Informationen“ bezeichnet. Die Parteien verpflichten sich, ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der jeweils anderen Partei, Dritten keine Vertraulichen Informationen offen zu legen, die eine Partei für die Erbringung oder die Entgegennahme der Services erhält. Beide Parteien vereinbaren, dass die von der jeweils anderen Partei erhaltenen Vertraulichen Informationen von den Mitarbeitern des Empfängers (und seiner jeweiligen Verbundenen Unternehmen) nur für die Erbringung oder die Entgegennahme der Leistungen unter dieser Vereinbarung oder einem anderen zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag verwendet werden dürfen. Diese Beschränkungen gelten nicht für Informationen, die:
a. der Öffentlichkeit allgemein zugänglich sind oder werden, wobei dies nicht auf eine Verletzung einer Verpflichtung unter dieser Ziffer 7 zurückzuführen ist;b. von einem Dritten ohne Verpflichtung zur Vertraulichkeit erlangt wurden;c. vom Empfänger (oder einem seiner Verbundenen Unternehmen) unabhängig erstellt werden bzw. wurden oder die ihm oder ihnen vor dem Empfang bereits bekannt waren;d. allgemein bekannt sind oder von Dritten mit allgemeinen Kenntnissen über Computer- oder Prozessarchitektur, Programmierung oder das Unternehmen des Kunden einfach ermittelt werden können.
Keine Partei haftet gegenüber der anderen Partei für eine unbeabsichtigte oder zufällige Offenlegung Vertraulicher Informationen, falls die Offenlegung trotz derselben Sorgfalt und Anwendung derselben Schutzmaßnahmen geschieht, die die offen legende Partei für gewöhnlich zum Schutz der eigenen vertraulichen Informationen einsetzt. Vertrauliche Informationen, die unter dieser Vereinbarung offengelegt wurden unterliegen den Bestimmungen dieser Ziffer 7 für zwei (2) Jahre, beginnend mit dem Datum der erstmaligen Offenlegung.
7.2. Ungeachtet der in Ziffer 7.1 enthaltenen Bestimmungen ist jede Partei berechtigt, Vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei:
a. den jeweiligen Versicherern oder juristischen Beratern offen zu legen oderb. einem Dritten offen zu legen, sofern dies ein Gericht der zuständigen Gerichtsbarkeit, eine Regierungs- oder Aufsichtsbehörde verlangt, oder Rechte, Pflichten oder Anforderungen bestehen, Informationen offen zu legen. Im Falle dieser Unterziffer 7.2 (b) gilt dies unter der Voraussetzung, dass die jeweils andere Partei, sofern dies durchführbar ist (und gegen keine Gesetze und Vorschriften verstößt), mindestens zwei Arbeitstage vorher darüber schriftlich benachrichtigt wurde.
Ungeachtet gegenteiliger Vereinbarung ist MS-SUPPORT.DE berechtigt, Vertrauliche Informationen gemäß dieser Ziffer 7
a. Verbundenen Unternehmen von MS-SUPPORT.DE oderb. einer dritten Partei
offen zu legen, sofern dies für die Leistungserbringung erforderlich ist. Eine solche dritte Partei muss hierfür schriftlich ihr Einverständnis mit der Einhaltung ähnlicher Vertraulichkeitsbedingungen erklären. Entsprechendes gilt für die Einbehaltung und Nutzung von Arbeitsdokumenten im Rahmen dieser Geschäftsbeziehung, die MS-SUPPORT.DE als Hardcopy oder in elektronischem Format für den internen Gebrauch durch MS-SUPPORT.DE oder ihre Verbundenen Unternehmen behalten und nutzen kann.
7.3. Ungeachtet der Ziffern 7.1 und 7.2 ist der Kunde damit einverstanden, dass MS-SUPPORT.DE die Leistungsbeziehung mit dem Kunden als Referenz benennt und insbesondere in Webseiten, Printmedien und sonstigen Werbematerialien auf die Leistungserbringung gegenüber dem Kunden hinweist.
8. Gewährleistung
Die Gewährleistungsfrist für Werkleistungen beträgt zwölf (12) Monate. Die gesetzliche Gewährleistungsfrist gemäß § 634a Absatz 1 Nr. 2 BGB bleibt hiervon unberührt.
Bei Werkleistungen gewährleistet MS-SUPPORT.DE, dass die vertraglich vereinbarten Leistungsmerkmale erfüllt sind und dem Leistungsumfang entsprechen. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme.
MS-SUPPORT.DE wird Gewährleistungsmängel beheben, über die sie vom Kunden schriftlich informiert wurde. Gelingt es MS-SUPPORT.DE auch nach Setzung und Ablauf einer angemessenen Nachfrist nicht, einen Fehler zu beheben, kann der Kunde – soweit der Wert oder die Tauglichkeit der Leistung eingeschränkt ist – nach seiner Wahl Herabsetzung des Preises oder Rückgängigmachung des Vertrags verlangen. Bei unerheblichen Fehlern oder Abweichungen ist jedoch ein Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen. Im Übrigen findet Ziffer 9 (Haftung) Anwendung.
Für unerhebliche Mängel sind Schadensersatzansprüche ausgeschlossen.
Bei Dienstleistungen besteht kein Anspruch auf Gewährleistung.
Unbeschadet der unter dieser Ziffer aufgeführten Gewährleistungsrechte des Kunden wird darauf hingewiesen, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Fehler in Programmen und Materialien der Informationstechnologie unter allen Anwendungsbedingungen auszuschließen. MS-SUPPORT.DE gewährleistet daher weder eine unterbrechungsfreie noch fehlerfreie Nutzung eines Programms oder Services.
9. Haftung
9.1. MS-SUPPORT.DE haftet für Schäden, die durch Verletzung einer mit dem Abschluss des Vertrags durch MS-SUPPORT.DE übernommenen Garantie entstanden sind, für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie für Schäden, die MS-SUPPORT.DE vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, pro Schadensfall bis zu einem Betrag von EUR 5.000.000 (fünf Millionen Euro) bei Personenschäden und 500.000 (fünfhunderttausend Euro) pauschal bei Sach- und Vermögensschäden.
9.2. Bei leicht fahrlässiger Schadensverursachung haftet MS-SUPPORT.DE, gleich aus welchem Rechtsgrund (einschließlich Ansprüchen aus Vertragsverletzung sowie unerlaubter Handlung), pro Schadensfall bis zu einem Betrag von EUR 500.000 (fünfhunderttausend Euro) oder, wenn der Wert der schadenverursachenden Leistung höher ist, bis zur Höhe des Preises der schadenverursachenden Leistung. Dies umfasst auch den Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
9.3. MS-SUPPORT.DE haftet bei leicht fahrlässigem Verhalten nicht für mittelbare Schäden oder Folgeschäden, selbst wenn MS-SUPPORT.DE über die Möglichkeit solcher Schäden informiert wurde. Dies umfasst auch den Ersatz vergeblicher Aufwendungen, sofern es sich hierbei um mittelbare oder Folgeschäden handelt.
9.4. Im Falle des Verzugs erstattet MS-SUPPORT.DE dem Kunden den durch den Verzug nachweislich entstandenen Schaden im Rahmen der Ziffern 9.1 und 9.2.
9.5. Soweit nicht abweichend vereinbart, werden Services und Liefermaterialien ausschließlich zu Gunsten des Kunden und dessen Nutzung erbracht. Dementsprechend ist es dem Kunden untersagt, den Nutzen der Services zu Gunsten Dritter anzubieten. MS-SUPPORT.DE übernimmt daher keinerlei Haftung oder Verantwortung gegenüber Dritten, die von den Services profitieren oder diese nutzen oder sich Zugriff auf die Liefermaterialien verschaffen.
10. Sonstige Rechte und Pflichten der Parteien Der Kunde und MS-SUPPORT.DE stimmen überein, dass
10.1. keine der Parteien das Recht hat, Marken, Unternehmenskennzeichen oder sonstige Kennzeichen der anderen oder eines ihrer Unternehmen in der Werbung oder in sonstigen Veröffentlichungen, ohne vorherige schriftliche Zustimmung des anderen zu benutzen;
10.2. mit Ausnahme von Zahlungsverpflichtungen keine der Parteien für die Nichterfüllung von Verpflichtungen aus Gründen, die außerhalb ihres eigenen Einflussbereichs liegen, verantwortlich ist;
10.3. Ansprüche aus diesem Vertrag – soweit nicht in Ziffer 8 (Gewährleistung) abweichend geregelt – einer dreijährigen Verjährungsfrist unterliegen. Ausgenommen hiervon sind Ansprüche, für die eine längere Frist zwingend gesetzlich vorgesehen ist;
10.4. Die Abtretung von Rechten aus einem Vertrag, mit Ausnahme von Zahlungsansprüchen von MS-SUPPORT.DE, der vorherigen schriftlichen Zustimmung der anderen Partei bedarf, soweit es sich nicht um eine Übertragung innerhalb seines Unternehmens oder auf einen Rechtsnachfolger handelt. Die Zustimmung kann nur aus wichtigem Grund verweigert werden. Die Veräußerung eines Unternehmensteils von MS-SUPPORT.DE, die alle MS-SUPPORT.DE Kunden gleichermaßen betrifft, wird nicht als Abtretung im vorbenannten Sinne betrachtet.
Unternehmen im Sinne dieser Ziffer ist jede rechtliche Einheit (z. B. GmbH, Personengesellschaft) einschließlich deren Tochtergesellschaften, an denen eine Beteiligung von mehr als 50 % besteht. Unter den Begriff “Unternehmen” fällt nur derjenige Unternehmensteil, der sich in Deutschland befindet, soweit nachfolgend nicht etwas anderes vereinbart ist. Darüber hinaus kann ein Dritter keinerlei Rechte aus diesem Vertrag ableiten;
10.5. Beide Parteien für die Einhaltung der jeweils für sie anwendbaren Import- und Exportgesetze und -bestimmungen (einschließlich US-Bestimmungen, die ein Exportverbot bzw. eine Einschränkung hinsichtlich bestimmter Nutzungsarten oder Nutzern vorsehen) verantwortlich sind;
10.6. der Kunde die Verantwortung für die durch den Einsatz der Services angestrebten und damit erzielten Ergebnisse trägt.
11. Schutzrechte Dritter
11.1. MS-SUPPORT.DE wird den Kunden auf eigene Kosten gegen alle Ansprüche Dritter verteidigen, die aus einer Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts oder Urheberrechts durch vertragsgemäß genutzte Liefermaterialien hergeleitet werden, und dem Kunden Kosten und Schadensersatzbeträge erstatten, die von einem Gericht auferlegt wurden oder in einem Vergleich enthalten sind, der zuvor von MS-SUPPORT.DE gebilligt wurde, sofern der Kunde (1) MS-SUPPORT.DE von der Geltendmachung solcher Ansprüche unverzüglich schriftlich benachrichtigt und (2) MS-SUPPORT.DE alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Der Kunde wird MS-SUPPORT.DE hierbei unterstützen.
11.2. Sind solche Ansprüche geltend gemacht worden oder ist deren Geltendmachung zu erwarten, kann MS-SUPPORT.DE auf ihre Kosten ein Nutzungsrecht erwerben oder die Liefermaterialien ändern oder gegen gleichwertige Liefermaterialien austauschen. Ist dies mit angemessenem Aufwand nicht möglich, erklärt sich der Kunde damit einverstanden, nach schriftlicher Aufforderung durch MS-SUPPORT.DE die Liefermaterialien an diese zurückzugeben. In diesem Fall erstattet MS-SUPPORT.DE dem Kunden den Betrag, den er MS-SUPPORT.DE für die Erstellung der Liefermaterialien bezahlt hat, sowie eigene Schäden des Kunden nach Maßgabe von 9 (Haftung). Diese Verpflichtungen von MS-SUPPORT.DE gegenüber dem Kunden hinsichtlich Ansprüchen aus der Verletzung von Schutzrechten Dritter sind abschließend.
11.3. Ansprüche gegen MS-SUPPORT.DE sind ausgeschlossen, falls sie darauf beruhen, dass
a. vom Kunden bereitgestellte Bestandteile in Liefermaterialien eingebaut werden oder MS-SUPPORT.DE Entwürfe, Spezifikationen oder Anweisungen des Kunden oder in seinem Auftrag handelnder Dritter zu beachten hat;
b. Liefermaterialien vom Kunden verändert werden;c. die Liefermaterialien gemeinsam mit anderen Produkten, Daten, Vorrichtungen oder Geschäftsmethoden kombiniert, in Betrieb genommen oder genutzt werden, die nicht von MS-SUPPORT.DE geliefert wurden oder Liefermaterialien an Dritte (ausgenommen Verbundene Unternehmen des Kunden) vertrieben bzw. zu deren Gunsten betrieben oder genutzt werden.
12. Datenverarbeitung für eigene Zwecke
Der Kunde willigt ein, dass die MS-SUPPORT.DE - Firma Klaus-Dieter Bock, Auf der Gest 61B, 47199 Duisburg (im Folgenden „MS-SUPPORT.DE“) seine Kontaktdaten zum Zwecke der Abwicklung des Vertragsverhältnisses sowie zur Pflege der Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden erhebt, verarbeitet und nutzt. Kontaktdaten sind die geschäftsbezogenen Kontaktinformationen, die MS-SUPPORT.DE Deutschland durch den Kunden zugänglich gemacht werden; insbesondere Namen, Berufsbezeichnungen, Geschäftsadressen, geschäftliche Telefon- und Fax-Nummern sowie E-Mail-Adressen von Mitarbeitern des Kunden oder von Dritten. Der Kunde willigt ferner ein, dass die Kontaktdaten den MS-SUPPORT.DE Unternehmen und MS-SUPPORT.DE Business Partner sowie deren jeweiligen Subunternehmern zugänglich gemacht und durch diese im Rahmen der in diesem Absatz genannten Verwendungszwecke verarbeitet und genutzt werden.
Zu Marketingzwecken sind die MS-SUPPORT.DE, die MS-SUPPORT.DE Unternehmen und MS-SUPPORT.DE Business Partner berechtigt, die Kontaktdaten von Mitarbeitern des Kunden selbst oder durch Dritte zur Werbung per Telefon, Fax oder E-Mail für Produkte und Dienstleistungen der MS-SUPPORT.DE Deutschland zu verwenden. Der Kunde und seine Mitarbeiter sind berechtigt, der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung ihrer Kontaktdaten zu Marketingzwecken gegenüber der MS-SUPPORT.DE jederzeit zu widersprechen.
Der Kunde stimmt im Rahmen der in den beiden vorstehenden Absätzen genannten Verwendungszwecken der Übermittlung der Kontaktdaten in Länder außerhalb der Europäischen Union unter der Maßgabe zu, dass die MS-SUPPORT.DE Deutschland durch geeignete Maßnahmen ein angemessenes Datenschutzniveau sicherstellt. Dies kann z. B. durch Abschluss der von der EU Kommission veröffentlichten Standardvertragsklauseln oder sonstigen bei der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde freigegebenen vertraglichen Vereinbarungen erfolgen.
13. Datenverarbeitung für fremde Zwecke (im Auftrag des Kunden)
Soweit MS-SUPPORT.DE oder ein von MS-SUPPORT.DE beauftragter Dritter vorübergehend (z. B bei der Durchführung von Systemtests) auf Daten und/oder Speichermedien des Kunden zugreift, wird der Kunde dafür sorgen, dass dabei ein Zugriff auf personenbezogene Daten des Kunden verhindert, zumindest aber so gering wie möglich gehalten wird.
Soweit ein solcher Zugriff nicht verhindert werden kann sowie in allen sonstigen Fällen, in denen MS-SUPPORT.DE oder ein von MS-SUPPORT.DE beauftragter Dritter personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet finden die „Ergänzenden Bedingungen MS-SUPPORT.DE Auftragsdatenverarbeitung von Kundendaten gemäß § 11 BDSG“ in der bei Vertragsschluss jeweils aktuellen Version Anwendung, die im Internet unter „www.MS-SUPPORT.DE-group.com/AGB/“ zu finden ist oder dem Kunden auf Anforderung zur Verfügung gestellt wird.
14. Allgemeines
14.1. Lieferungen und Leistungen von MS-SUPPORT.DE unterliegen ausschließlich den Geschäftsbedingungen von MS-SUPPORT.DE. Der Geltung von Geschäftsbedingungen des Kunden wird ausdrücklich widersprochen.
14.2. Sämtliche Rechte des Kunden können – soweit nicht abweichend vereinbart nur in Deutschland wahrgenommen werden. Die Nutzung von Lizenzen kann in dem Umfang erfolgen, wie dies in der jeweiligen Vereinbarung geregelt ist.
14.3. Sollte es zwischen dem Kunden und MS-SUPPORT.DE zu Streitigkeiten kommen, werden beide Parteien versuchen, eine gütliche Beilegung der Streitigkeiten durch Verhandlungen zu erreichen. Falls im Auftragsdokument enthalten, erfolgen diese Verhandlungen gemäß der dort beschriebenen Prozedur für die Eskalation von Problemen.
14.4. Halten beide Parteien eine Mediation für vorteilhaft, werden die Parteien versuchen, die Streitigkeiten im Rahmen einer nicht bindenden Mediation beizulegen. Den Parteien steht es dennoch ohne Einschränkung für den Fall der Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs zur Vermeidung von Verstößen oder Verletzungen der Vertraulichkeitsverpflichtung oder des Einzugs aller ausstehenden und überfälligen Verbindlichkeiten im Rahmen dieser Vereinbarung weiterhin frei, gerichtliche Schritte zu unternehmen.
14.5. Unterlässt es ein Vertragspartner, auf die Einhaltung einer vertraglichen Regelung zu bestehen, stellt dies keine Verzichterklärung dar. Das Recht zur Geltendmachung der aus der betroffenen Regelung etwaig resultierender Ansprüche bleibt unberührt. Verzichterklärungen müssen schriftlich erfolgen und von einem autorisierten Vertreter der verzichtenden Partei unterzeichnet werden.
14.6. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Als Gerichtsstand wird das AG Duisburg vereinbart.
14.7. Sollten einzelne Bedingungen oder Vertragsteile unwirksam sein, bleiben die übrigen Vertragsteile in Kraft.
14.8. Änderungen oder Ergänzungen einer Vereinbarung bedürfen der Zustimmung beider Parteien und der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung des Schriftformerfordernisses.
Besondere Lieferbedingungen der „MS-SUPPORT.DE“ - Firma Klaus-Dieter Bock für Erzeugnisse und Leistungen im Rechenzentrumsumfeld, sowie Versorgungs- und Gebäudetechnik, basierend auf den Allgemeinen Lieferbedingungen für Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie („Grüne Lieferbedingungen" - L)
§ 1 Allgemeine Bestimmungen
1. Für die Rechtsbeziehungen zwischen MS-SUPPORT und dem Auftraggeber im Zusammenhang mit den Lieferungen und/oder Leistungen der MS-SUPPORT (im Folgenden: Lieferungen) gelten ausschließlich diese Bedingungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur insoweit, als MS-SUPPORT ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Für den Umfang der Lieferungen sind die beiderseitigen übereinstimmenden schriftlichen Erklärungen maßgebend.
2. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (im Folgenden: Unterlagen) behält sich MS-SUPPORT seine eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung von MS-SUPPORT Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn kein Auftrag erteilt wird, dieser auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen des Auftraggebers; diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen MS-SUPPORT zulässigerweise Lieferungen übertragen hat.
3. An Standardsoftware und Firmware hat der Auftraggeber das nicht ausschließliche Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen in unveränderter Form auf den vereinbarten Geräten. Der Auftraggeber darf ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherungskopie der Standardsoftware erstellen.
4. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Auftraggeber zumutbar sind.
5. Der Begriff .Schadensersatzansprüche" in diesen Bedingungen umfasst auch Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
§ 2 Preise, Zahlungsbedingungen und Aufrechnung
1. Die Preise verstehen sich ab Werk des Herstellers ausschließlich Verpackung zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
2. Hat MS-SUPPORT die Aufstellung oder Montage übernommen und ist nicht etwas anderes vereinbart, so trägt der Auftraggeber neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten wie Reise- und Transportkosten sowie Auslösungen.
3. Zahlungen sind frei Zahlstelle der MS-SUPPORT zu leisten.
4. Der Auftraggeber kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
§ 3 Eigentumsvorbehalt
1. Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum von MS-SUPPORT bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Auftraggeber aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die MS-SUPPORT zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20
% übersteigt, wird MS-SUPPORT auf Wunsch des Auftraggebers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben; MS-SUPPORT steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.
2. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Auftraggeber eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.
3. Veräußert der Auftraggeber Vorbehaltsware weiter, so tritt er bereits jetzt seine künftigen Forderungen aus der Weiterveräußerung gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten - ein- schließlich etwaiger Saldoforderungen - sicherungshalber an MS-SUPPORT ab, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen weiter veräußert, ohne dass für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Auftraggeber denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung an MS-SUPPORT ab, der dem von MS-SUPPORT in Rechnung gestellten Preis der Vorbehaltsware entspricht.
4. a) Dem Auftraggeber ist es gestattet, die Vorbehaltsware zu verarbeiten oder mit anderen Gegenständen zu vermischen oder zu verbinden. Die Verarbeitung erfolgt für MS-SUPPORT. Der Auftraggeber verwahrt die dabei entstehende neue Sache für MS-SUPPORT mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Die neue Sache gilt als Vorbehaltsware.
b) MS-SUPPORT und der Auftraggeber sind sich bereits jetzt darüber einig, dass bei Verbindung oder Vermischung mit anderen, nicht MS-SUPPORT gehörenden Gegenständen MS-SUPPORT in jedem Fall Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zusteht, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware zum Wert der übrigen Ware zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung ergibt. Die neue Sache gilt insoweit als Vorbehaltsware.
c) Die Regelung über die Forderungsabtretung nach Nr. 3 gilt auch für die neue Sache. Die Abtretung gilt jedoch nur bis zur Höhe des Betrages, der dem von MS-SUPPORT in Rechnung gestellten Wert der verarbeiteten, verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware entspricht.
d) Verbindet der Auftraggeber die Vorbehaltsware mit Grundstücken oder beweglichen Sachen, so tritt er, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf, auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber in Höhe des Verhältnisses des Wertes der verbundenen Vorbehaltsware zu den übrigen verbundenen Waren zum Zeitpunkt der Verbindung an MS-SUPPORT ab.
5. Bis auf Widerruf ist der Auftraggeber zur Einziehung abgetretener Forderungen aus der Weiterveräußerung befugt. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Auftraggebers, ist MS-SUPPORT berechtigt, die Einziehungsermächtigung des Auftraggebers zu widerrufen. Außerdem kann MS-SUPPORT nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offenlegen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Auftraggeber gegenüber dem Kunden verlangen.
6. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Auftraggeber die MS-SUPPORT unverzüglich zu benachrichtigen. Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Auftraggeber der MS-SUPPORT unverzüglich die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Kunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
7. Bei Pflichtverletzungen des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist MS-SUPPORT nach erfolglosem Ablauf einer dem Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist zur Leistung neben der Rücknahme auch zum Rücktritt berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Auftraggeber ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Rücknahme bzw. der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder der Pfändung der Vorbehaltsware durch MS-SUPPORT liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, MS-SUPPORT hätte dies ausdrücklich erklärt.
§ 4 Fristen für Lieferungen; Verzug
1. Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Auftraggeber zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Auftraggeber voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn MS-SUPPORT die Verzögerung zu vertreten hat.
2. Ist die Nichteinhaltung der Fristen zurückzuführen auf
a) höhere Gewalt, z. B. Mobilmachung, Krieg, Terrorakte, Aufruhr, oder ähnliche Ereignisse (z. B. Streik, Aussperrung),b) Virus- und sonstige Angriffe Dritter auf das IT-System der MS-SUPPORT oder des Lieferanten der MS-SUPPORT, soweit diese trotz Einhaltung der bei Schutzmaßnahmen üblichen Sorgfalt erfolgten,c) Hindernisse aufgrund von deutschen, US-amerikanischen sowie sonstigen anwendbaren nationalen, EU- oder inter- nationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts oder aufgrund sonstiger Umstände, die von MS-SUPPORT nicht zu vertreten sind, oderd) nicht rechtzeitige oder ordnungsgemäße Belieferung der MS-SUPPORT,
verlängern sich die Fristen angemessen.
3. Kommt MS-SUPPORT in Verzug, kann der Auftraggeber - sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist - eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Preises für den Teil der Lieferungen verlangen, der wegen des Verzuges nicht zweckdienlich verwendet werden konnte.
4. Sowohl Schadensersatzansprüche des Auftraggebers wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über die in Nr. 3 genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer der MS-SUPPORT etwa gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Vom Vertrag kann der Auftraggeber im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung von MS-SUPPORT zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
5. Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf Verlangen von MS-SUPPORT innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.
6. Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Auftraggebers, um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Auftraggeber für jeden weiteren angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5 %, berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.
§ 5 Gefahrübergang
1. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf den Auftraggeber über:
a) bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage, wenn sie zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Auf Wunsch und Kosten des Auftraggebers wird die Lieferung von MS-SUPPORT gegen die üblichen Transportrisiken versichert;
b) bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage am Tage der Übernahme in eigenen Betrieb oder, soweit vereinbart, nach erfolgreichem Probebetrieb.
2. Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung der Aufstellung oder Montage, die Übernahme in den Betrieb oder der Probebetrieb aus vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Auftraggeber aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr auf den Auftraggeber über.
§ 6 Aufstellung und Montage
Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, folgende Bestimmungen:
1. Der Auftraggeber hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:
a) alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Neben- arbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge,b) die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Be- darfsgegenstände und -stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel,c) Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung,d) bei der MontagesteIle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessener sanitärer Anlagen; im Übrigen hat der Auftraggeber zum Schutz des Besitzes von MS-SUPPORT und des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde,e) Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der MontagesteIle erforderlich sind.
2. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Auftraggeber die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
3. Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder MontagesteIle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues so weit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfahrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein.
4. Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht von MS-SUPPORT zu vertretende Umstände, so hat der Auftraggeber in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen der MS-SUPPORT oder des Montagepersonals zu tragen.
5. Der Auftraggeber hat der MS-SUPPORT wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen.
6. Verlangt MS-SUPPORT nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat sie der Auftraggeber innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Auftraggeber die Zweiwochenfrist verstreichen lässt oder wenn die Lieferung - gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten Testphase - in Gebrauch genommen worden ist.
§ 7 Entgegennahme
Der Auftraggeber darf die Entgegennahme von Lieferungen we-gen unerheblicher Mängel nicht verweigern.
§ 8 Sachmängel
Für Sachmängel haftet MS-SUPPORT wie folgt:
1. Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl von MS-SUPPORT unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.
2. Ansprüche auf Nacherfüllung verjähren in 12 Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn; Entsprechendes gilt für Rücktritt und Minderung. Diese Frist gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß
§§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479
Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt, bei Vorsatz, arglistigem Verschweigen des Mangels sowie bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.
3. Mängelrügen des Auftraggebers haben unverzüglich schriftlich zu erfolgen.
4. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Auftraggebers in einem Umfang zurückbehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Auftraggeber kann Zahlungen nur zurückbehalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Ein Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers besteht nicht, wenn seine Mängelansprüche ver- jährt sind. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist MS-SUPPORT berechtigt, die Erstattung der entstandenen Aufwendungen vom Auftraggeber zu verlangen.
5. MS-SUPPORT ist Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb an- gemessener Frist zu gewähren.
6. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Auftraggeber - unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Nr. 10 - vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
7. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Auftraggeber oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
8. Ansprüche des Auftraggebers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transporte, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Auftraggebers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
9. Rückgriffsansprüche des Auftraggebers gegen MS-SUPPORT gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Auftraggeber mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Auftraggebers gegen MS-SUPPORT gemäß § 478 Abs. 2 BGB gilt ferner Nr. 8 entsprechend.
10. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei arglistigem Verschweigen des Mangels, bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch MS-SUPPORT. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Weitergehende oder andere als in diesem § 8 geregelten Ansprüche des Bestellers wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.
§ 9 Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel
1. Sofern nicht anders vereinbart, ist MS-SUPPORT verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von MS-SUPPORT erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Auftraggeber berechtigte Ansprüche erhebt, haftet MS-SUPPORT gegenüber dem Auftraggeber innerhalb der in § 8 Nr. 2 bestimmten Frist wie folgt:
a) MS-SUPPORT wird nach seiner Wahl auf seine Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht er- wirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist dies MS-SUPPORT nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.b) Die Pflicht der MS-SUPPORT zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach § 12.c) Die vorstehend genannten Verpflichtungen der MS-SUPPORT bestehen nur, soweit der Auftraggeber MS-SUPPORT über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und MS-SUPPORT alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Auftraggeber die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
2. Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.
3. Ansprüche des Auftraggebers sind ferner ausgeschlossen, so- weit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Auftraggebers, durch eine von MS-SUPPORT nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Auftraggeber verändert oder zusammen mit nicht von MS-SUPPORT gelieferten Produkten eingesetzt wird.
4. Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in Nr.1 a) geregelten Ansprüche des Auftraggebers im Übrigen die Bestimmungen des § 8 Nr. 4, 5 und 9 entsprechend.
5. Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen des § 8 entsprechend,
6. Weitergehende oder andere als die in diesem § 9 geregelten Ansprüche des Auftraggebers gegen MS-SUPPORT und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.
§10 Erfüllungsvorbehalt
1. Die Vertragserfüllung steht unter dem Vorbehalt, dass keine Hindernisse aufgrund von deutschen, US-amerikanischen sowie sonstigen anwendbaren nationalen, EU- oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts sowie keine Embargos oder sonstige Sanktionen entgegenstehen.
2. Auftraggeber ist verpflichtet, alle Informationen und Unterlagen beizubringen, die für die Ausfuhr, Verbringung bzw. Einfuhr benötigt werden.
§ 11 Unmöglichkeit; Vertragsanpassung
1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Auftraggeber berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass MS-SUPPORT die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Auftraggebers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht zweckdienlich verwendet werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Auftraggebers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
2. Sofern Ereignisse im Sinne von § 4 Nr. 2 a) bis c) die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb der MS-SUPPORT erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht MS-SUPPORT das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Gleiches gilt, wenn erforderliche Ausfuhrgenehmigungen nicht erteilt werden oder nicht nutzbar sind. Will MS-SUPPORT von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat MS-SUPPORT dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Auftraggeber mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Auftraggeber eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.
§ 12 Sonstige Schadensersatzansprüche
1. Soweit nicht anderweitig in diesen Bedingungen geregelt, sind Schadensersatzansprüche des Auftraggebers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, ausgeschlossen.
2. Dies gilt nicht, soweit wie folgt gehaftet wird:
a) nach dem Produkthaftungsgesetz.b) bei Vorsatz,c) bei grober Fahrlässigkeit von Inhabern, gesetzlichen Ver- tretern oder leitenden Angestellten,d) bei Arglist,e) bei Nichteinhaltung einer übernommenen Garantie,f) wegen der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oderg) wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertrags- pflichten.
Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht ein anderer der vorgenannten Fälle vorliegt.
3. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
§ 13 Gerichtsstand und anwendbares Recht
1. Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Auftraggeber Kaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten Duisburg. MS-SUPPORT ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Auftraggebers zu klagen.
2. Diese Bedingungen einschließlich ihrer Auslegung unterliegen deutschem Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
§ 14 Verbindlichkeit der Bedingungen
Diese Bedingungen bleiben auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in ihren übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an den Bedingungen eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.
Allgemeine Verkaufsbedingungen
1. Allgemeines, Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen („AVB“) regeln sämtliche Angebote der „MS-SUPPORT“ – Firma Klaus-Dieter Bock („Verkäufer“) sowie sämtliche Kaufverträge, die der Verkäufer mit Käufern („Käufer“) abschließt. Die AVB gelten in ihrer jeweils gültigen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Produkte“) an denselben Käufer, ohne dass in jedem Einzelfall wieder auf sie hingewiesen werden muss; über Änderungen der AVB wird der Käufer in diesem Fall unverzüglich informiert.
1.2 Diese AVB gelten nur, wenn der Käufer ein Unternehmer (§ 14 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
1.3 Es gelten ausschließlich die nachstehenden AVB. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur Vertragsbestandteil, wenn und soweit der Verkäufer ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Verkäufer in Kenntnis der allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführt.
1.4 Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AVB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
2 . Vertragsschluss
2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich.
2.2 Es gelten die am Auftragsdatum in den Preislisten des Verkäufers angegebenen Preise, es sei denn, der Verkäufer hat ein gesondertes Angebot gemacht. Für diesen Fall beziehen sich die Preise und allgemeinen Geschäftsbedingungen dieses Angebots ausschließlich auf die darin benannten Produkte (Spezifikationen und Mengen) und bleiben für einen Monat gültig,
sofern nicht ausdrücklich anderweitig festgelegt.
2.3 Der Verkäufer behält sich das Recht vor, zu jeder Zeit Änderungen an den in seinen Katalogen und Prospekten aufgeführten Produkten, Darstellungen, Beschreibungen und Spezifikationen vorzunehmen, insbesondere bezüglich Format, Form, Farbe, Größe oder Material.
2.4 Ein Vertrag kommt erst durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen oder konkludent durch die Lieferung der Waren zustande.
3. Geistiges Eigentum und Vertraulichkeit
3.1 Der Verkäufer ist unter keinen Umständen verpflichtet, seine Fertigungs- und Produktumsetzungspläne zur Verfügung zu stellen; auch dann nicht, wenn die Produkte mit einem Installationsdiagramm geliefert werden. Die dem Käufer gegebenenfalls zur Verfügung gestellten Designs, Dokumente und Codes verbleiben im alleinigen Eigentum des Verkäufers und sind
streng vertraulich.
3.2 Die in den Produkten beinhaltete Technologie sowie das jeweilige Know-how – gleich ob patentiert oder nicht - sowie sämtliche gewerblichen und geistigen Eigentumsrechte an den Produkten stehen und verbleiben im alleinigen Eigentum des Verkäufers. Sämtliche damit verbundene Informationen sind vom Käufer streng vertraulich zu behandeln, einschließlich der in den Zeichnungen und Dokumenten enthaltenen Informationen, die gegebenenfalls mitgeliefert werden.
3.3 Dementsprechend verpflichtet sich der Käufer, besagte Informationen nicht an Dritte weiterzugeben, ob willentlich oder nicht, und des Weiteren diese nur für die Betriebs- und die Wartungsanforderungen der Produkte zu verwenden.
3.4 Das Recht zur Herstellung von Ersatzteilen oder eine entsprechende Beauftragung Dritter ist ausgeschlossen.
3.5 Die Bedingungen für die Nutzung von Software und Datenbanken sind in den jeweils beiliegenden Lizenzen aufgeführt.
3.6 In Bezug auf Technologie von Dritten, wie z.B. in die Produkte integrierte Software (das „Programm“), wird dem Käufer ein nicht-exklusives, zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht am Programm zum alleinigen Zweck des Gebrauchs der Produkte gemäß ihrem Verwendungszweck eingeräumt.
3.7 Der Käufer verpflichtet sich, die Bedingungen des Angebots sowie die jeweils in der beiliegenden Dokumentation enthaltene Gebrauchsanweisung des Programms bzw. der Technologie des Verkäufers einzuhalten.
3.8 Dementsprechend verpflichtet sich der Käufer, den Quellcode des Programms oder der Technologie des Verkäufers nicht zu vervielfältigen, nachzubilden, zu dekompilieren, rückzuentwickeln, zu disassemblieren oder sich anderweitig um die Wiederherstellung dessen zu bemühen. Sollte der Käufer gegen die vorgenannten Regelungen verstoßen, so wird er den Verkäufer von sämtlichen Ansprüchen Dritter, insbesondere auf Schadensersatz, freistellen.
4. Preise - Zahlungsbedingungen – Steuern
4.1 Die Preise verstehen sich ausschließlich Steuern (insbesondere Umsatzsteuer), unabhängig davon, ob sie in Deutschland oder im Lieferland der Produkte erhoben werden. Die Zahlungsbedingungen werden in der Auftragsbestätigung/im Vertrag spezifiziert. Andernfalls sind die Produkte und/oder Dienstleistungen bei Lieferung und/oder Annahme vollständig unmittelbar ab dem Ausstellungsdatum der Rechnung in EUR zu bezahlen.
4.2 Auf Bestellungen mit einem Nettowert kleiner als 250 Euro berechnet der Verkäufer einen Minderwertzuschlag von 15 Euro.
4.3 Im Falle des Zahlungsverzugs ist der Verkäufer berechtigt, die Zahlung von Zinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz der jeweiligen Abrechnungswährung zu verlangen, wobei der zuletzt gültige Zinssatz heranzuziehen ist, den die Zentralbank für die Abrechnungswährung am Fälligkeitsdatum veröffentlicht hat.
4.4 Sollte der Käufer mit der Zahlung einer Rate in Verzug geraten, so werden die gesamten geschuldeten Beträge zur Zahlung fällig. Zudem behält sich der Verkäufer das Recht vor, die Erfüllung seiner eigenen Verpflichtungen auszusetzen, bis sämtliche ausstehenden Beträge vollständig beglichen wurden.
4.5 Wenn der Zahlungsverzug 21 Tage überschreitet und der Käufer nicht innerhalb von 8 Tagen auf eine formale Mahnung reagiert hat, kann der Verkäufer unbeschadet der ihm zustehenden gesetzlichen Rechte vom Vertrag zurücktreten.
4.6 Der Verkäufer behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor.
4.7 Dem Käufer stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Käufers insbesondere gemäß Ziffer 11.2.4 dieser AVB unberührt.
5. Lieferung – Versand
5.1 Sofern nicht anderweitig bestimmt, gelten Lieferungen als erfolgt, sobald die Produkte am Werk oder im Lager des Verkäufers zur Verfügung stehen (ab Werk (EXW), ICC Incoterms, jeweils gültige Fassung zum Zeitpunkt des Auftrags).
5.2 Wenn der Käufer die Produkte am vereinbarten Lieferdatum nicht in Besitz nimmt, hat der Verkäufer das Recht, nach fruchtlosem Ablauf einer vom Verkäufer gesetzten angemessenen Nachfrist, und unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche, zu denen der Verkäufer berechtigt ist, vom Vertrag zurückzutreten. Sollte der Verkäufer dieses Recht nicht ausüben, hat der Käufer die Bearbeitungs- und Lagerkosten in Bezug auf die Produkte zu bezahlen bis er diese in Besitz genommen hat.
5.3 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Lieferung an den Käufer gemäß dem geltenden Incoterms auf den Käufer über.
5.4 Der Verkäufer ist nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn (i) die Teillieferung für den Käufer im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, (ii) die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und (iii) dem Käufer hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, der Verkäufer erklärt sich zur
Übernahme dieser Kosten bereit).
6. Lieferfristen und Lieferverzug
6.1 Lieferfristen sind unverbindlich, es sei denn, der Verkäufer stimmt verbindlichen Fristen ausdrücklich zu.
6.2 Lieferfristen beginnen mit dem letzten der im Folgenden genannten Zeitpunkte: (i) uneingeschränkte Annahme des Auftrags durch den Verkäufer; (ii) Eingang der Informationen beim Verkäufer, die der Käufer zur Verfügung stellen muss und die für die Durchführung des Auftrags erforderlich sind; Erhalt der Anzahlung, zu deren Zahlung sich der Käufer gemäß den Bedingungen des Kaufvertrags verpflichtet hat.
6.3 Der Verkäufer ist von jeglichen Verpflichtungen in Verbindung mit Lieferfristen im Falle von Ereignissen höherer Gewalt oder von Ereignissen, die auf dem Firmengelände des Verkäufers oder seiner Zulieferer auftreten und eine Unterbrechung der Geschäftstätigkeit des Unternehmens zur Folge haben, wie z.B. Aussperrungen, Streik, Krieg, Embargos, Feuer, Flut, Maschinenunfälle, Ausschussteile im Herstellungsprozess, Unterbrechung oder Verzug des Transports oder der Beschaffung von Rohstoffen, Energie oder Bauteilen, oder von sonstigen Ereignissen, die außerhalb der Kontrolle des Verkäufers oder seiner Zulieferer liegen, für die Dauer dieses Ereignisses befreit.
6.4 Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Käufer erforderlich. Geraten wir in Lieferverzug, so kann der Käufer pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5% des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5% des Lieferwerts der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Käufer gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
6.5 Die Rechte des Käufers gemäß Ziffer 12 dieser AVB und unsere gesetzlichen Rechte insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung) bleiben unberührt.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1 Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen des Verkäufers aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behält sich der Verkäufer das Eigentum an den verkauften Waren vor. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum zur Sicherung der dem Verkäufer zustehenden Saldoforderung.
7.2 Der Käufer ist nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände ("Vorbehaltsprodukte") zu verpfänden, zur Sicherung zu übereignen oder sonstige Verfügungen zu treffen, die das Eigentum des Verkäufers gefährden. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich zu benachrichtigen. Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Käufer dem Verkäufer unverzüglich die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Kunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
7.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist der Verkäufer berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und/oder die Produkte auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; der Verkäufer ist vielmehr berechtigt, lediglich die Produkte heraus zu verlangen und sich den Rücktritt vom Vertrag vorzubehalten. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, darf der Verkäufer diese Rechte nur geltend machen, wenn der Verkäufer dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
7.4 Der Käufer ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen:
(a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Waren des Verkäufers entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei der Verkäufer als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt der Verkäufer Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.(b) Die aus dem Weiterverkauf der Produkte entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils des Verkäufers gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an den Verkäufer ab. Der Verkäufer nimmt diese Abtretung an. Die in Ziffer 7.2 genannten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.(c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben dem Verkäufer ermächtigt. Der Verkäufer verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verkäufer nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies der Fall, kann der Verkäufer verlangen, dass der Käufer ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichenAngaben macht, dazugehörige Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung anzeigt.(d) Verbindet der Käufer die Vorbehaltsware mit Grundstücken oder beweglichen Sachen, so tritt er, ohne das es weiterer besonderer Erklärungen bedarf, auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber in Höhe des Verhältnisses des Wertes der verbundenen Vorbehaltsware zu den übrigen verbundenen Waren zum Zeitpunkt der Verbindung an den Verkäufer ab.
7.5 Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen des Verkäufers um mehr als 10%, wird der Verkäufer auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach der Wahl des Verkäufers freigeben.
7.6 Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsprodukte für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes sorgfältig zu behandeln.
7.7 Bei Lieferungen in andere Rechtsordnungen, in denen die vorstehende Eigentumsvorbehaltsregelung nicht die gleiche Sicherungswirkung hat wie in Deutschland, wird der Käufer alles tun, um dem Verkäufer unverzüglich entsprechende Sicherungsrechte zu bestellen. Der Käufer wird an allen Maßnahmen wie beispielsweise Registrierung, Publikation usw. mitwirken, die für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungsrechte notwendig und förderlich sind.
7.8 Auf das Verlangen des Verkäufers hin ist der Käufer verpflichtet, die Vorbehaltsprodukte angemessen zu versichern, dem Verkäufer den entsprechenden Versicherungsnachweis zu erbringen und die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag an den Verkäufer abzutreten.
8. Verpackung
Die im Angebot angegebenen Preise beziehen sich auf die Standardverpackung des Verkäufers. Wenn der Käufer eine andere Verpackung wünscht als die, die der Verkäufer üblicherweise nutzt, wird ihm dies gesondert in Rechnung gestellt. Der Verkäufer nimmt unter keinen Umständen Verpackungen zurück.
9. Transport – Zoll
Sofern nicht anderweitig im Angebot bestimmt, werden die Produkte EXW verkauft (vgl. Ziffer 5.1). Dementsprechend obliegt dem Käufer die Verantwortung für Transport, Versicherung und/oder gegebenenfalls Zollabfertigung.
10. Umweltauflagen
10.1 Beseitigung & Entsorgung von Abfallprodukten
10.1.1 Die Partei, welche im Besitz des Abfalls ist, ist für die Beseitigung und Entsorgung verantwortlich oder hat dafür zu sorgen, dass der Abfall beseitigt oder entsorgt wird.
10.1.2 In Bezug auf gewerblich genutzte Elekro- und Elektronikgeräte (nachfolgend “EEE“), die in den Anwendungsbereich der EU Richtlinien 2002/96/EG vom 27. Januar 2003 und 2006/66/EG vom 06. September 2006 sowie der daraus resultierenden Umsetzungsregelungen fallen, geht die organisatorische und finanzielle Verantwortung für die Beseitigung und Verwertung von Abfall, entstanden durch den Verkauf von EEE nach dem 13. August 2005, auf den Käufer über, der diese Verpflichtung annimmt. Der Käufer verpflichtet sich zum einen, die Verantwortung für die Abholung und Beseitigung des Abfalls zu übernehmen, der durch die EEE entstanden ist, welche Gegenstand dieses Kaufvertrags sind, und zum anderen für deren Verwertung und Recycling. Sollte der Käufer diesen Verpflichtungen nicht nachkommen, kann dies u.a. zu strafrechtlichen Sanktionen zur Folge haben, die von den jeweiligen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union vorgesehen sind.
10.2 Maßgebliche Vorschriften der EU-Chemikalienverordnung (REACH)
10.2.1 In Bezug auf Produkte, die nach der Veröffentlichung der Liste der zulassungspflichtigen Stoffe im Sinne der REACHVerordnung Nr. 1907/2006 und deren aktualisierten Fassungen geliefert worden sind, muss der Verkäufer den Käufer gemäß Art. 33 Abs. 1 besagter Verordnung über seine Webseite www.schneider-electric.com informieren, wenn Stoffe in einer Konzentration vorhanden sind, die einen Gewichtsanteil von 0,1% im Vergleich zum Gesamtgewicht übersteigt. Diese Informationspflicht besteht, damit gewährleistet ist, dass das betreffende Produkt unter absolut sicheren Umständen genutzt werden kann. Sobald der Verkäufer über Änderungen an der Zusammensetzung der Produkte/Artikel Kenntnis erlangt, hat er diese dem Käufer über dieselbe Webseite mitzuteilen.
10.2.2 Der Verkäufer gewährleistet hiermit, dass die Substanzen, ob einzeln oder als Teil von Mitteln oder Produkten, die in den betreffenden Produktionsablauf integriert worden sind, im Einklang mit den Vorschriften bezüglich Registrierung, Genehmigung und Beschränkung gebraucht worden sind.
11. Gewährleistung
11.1 Unter die Gewährleistung fallende Mängel
11.1.1 Der Verkäufer verpflichtet sich im Falle eines Sachmangels zu Nacherfüllung, sofern dieser auf einen Mangel in der Konstruktion, dem Material oder der Verarbeitung zurückzuführen ist, wobei diese Verpflichtung des Verkäufers nicht besteht, wenn:
- die Produkte nicht gemäß den Anweisungen des Verkäufers oder, falls solche Anweisungen nicht erteilt wurden,
- der im jeweiligen Bereich allgemein üblichen Vorgehensweise genutzt wurden oder
- die Mangelhaftigkeit auf unsachgemäße Lagerbedingungen zurückzuführen ist, oder
- die Mangelhaftigkeit darauf beruht, dass die Installations- oder Energieversorgungsanweisungen des Verkäufers
- nicht eingehalten wurden.
11.1.2 Die Gewährleistung ist ferner weiterhin ausgeschlossen für Verbrauchsmaterialien sowie für Ersatz- oder Repraturarbeiten, die auf den normalen Verschleiß der Produkte zurückzuführen sind oder auf Beschädigungen und Unfälle aufgrund von unzureichender Überwachung der Produkte oder einer Verwendung der Produkte, die nicht deren Zweck und/oder den Anweisungen des Verkäufers entspricht. Die Gewährleistung kann ferner entfallen, wenn vom Käufer ohne ausdrückliche Zustimmung des Verkäufers Veränderungen an den Produkten vorgenommen werden.
11.1.3 Der Verkäufer übernimmt keinerlei Gewährleistung dafür, dass die Produkte die vom Käufer selbst gesetzten Zielvorgaben erfüllen, sofern solche Zielvorgaben vom Verkäufer nicht ausdrücklich anerkannt wurden.
11.1 Bedingungen für eine Ausübung der Gewährleistung
11.2.1 Im Rahmen der Gewährleistung behebt der Verkäufer die festgestellten Mängel auf eigene Kosten sobald als möglich und mit dem ihm angemessen erscheinenden Mitteln. Ersetzte Teile werden wieder Eigentum des Verkäufers und sind auf erstes Anfordern an diesen zurückzugeben.
11.2.2 Die Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist dem Verkäufer hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von zwei Wochen erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Käufer offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) innerhalb von zwei Wochen ab Lieferung schriftlich anzuzeigen, wobei auch hier zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung des Verkäufers für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.
11.2.3 Ist das gelieferte Produkt mangelhaft, kann der Verkäufer zunächst wählen, ob er Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leistet. Das Recht des Verkäufers, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
11.2.4 Der Verkäufer ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
11.2.5 Der Käufer hat dem Verkäufer die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Käufer dem Verkäufer die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren.
11.2.6 Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten (nicht: Ausbau- und Einbaukosten), trägt der Verkäufer, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Käufers als unberechtigt heraus, kann der Verkäufer die hieraus entstandenen
Kosten vom Käufer ersetzt verlangen.
11.2.7 Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
11.2.8 Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von Ziffer 12 und sind im Übrigen ausgeschlossen.
12. Haftung
12.1 Soweit sich aus diesen AVB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet der Verkäufer bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den geltenden gesetzlichen Vorschriften.
12.2 Auf Schadensersatz haftet der Verkäufer – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Verkäufer nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäßeDurchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßigvertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung des Verkäufers jedoch auf den Ersatz desvorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
12.3 Die sich aus Ziffer 12.2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit der Verkäufer einen Mangel arglistig verschweigt oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat. Das gleiche gilt für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG).
12.4 Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn der Verkäufer die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere gem. §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen. 12.5 Ein Ausschluss oder eine Beschränkung der Haftung des Verkäufers gilt auch für die gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.
13. Ausfuhrkontrolle
13.1 Der Käufer bestätigt und erklärt sich für den Fall, dass der Käufer seine Produkte an Dritte überträgt, einverstanden, dass der Käufer (einschließlich seiner leitenden Angestellten, Mitarbeiter, Vertreter und Bevollmächtigten) für die Einhaltung aller anwendbaren nationalen und internationalen Ausfuhr- und Wiederausfuhr-Kontrollgesetze und Kontrollbestimmungen verantwortlich ist und der Käufer alle etwaigen für die Ausfuhr, Wiederausfuhr oder Einfuhr von Produkten erforderlichen Genehmigungen einzuholen hat.
13.2 Sofern angefordert hat der Käufer dem Verkäufer unverzüglich alle Informationen in Bezug auf den Endkunden, den genauen Bestimmungsort und die beabsichtigte Verwendung der vom Verkäufer zur Verfügung gestellten Produkte mitzuteilen.
14. Bestechungsgelder und Anreize
14.1 Der Verkäufer bestätigt, dass weder er selbst noch seine leitenden Angestellten, Mitarbeiter, Vertreter und Bevollmächtigten Bestechungsgelder oder Anreize einem leitenden Angestellten, Mitarbeiter, Bevollmächtigten oder Vertreter des Käufers oder Dritten angeboten oder gezahlt bzw. gesetzt hat oder dies in Zukunft tun wird.
14.2 Der Käufer garantiert, dass seine Bevollmächtigten, leitenden Angestellten, Mitarbeiter und Vertreter und etwaige andere Personen, die Dienstleistungen für ihn oder in seinem Auftrag erbringen, den leitenden Angestellten, Mitarbeitern, Vertretern und Bevollmächtigten des Verkäufers oder etwaigen Dritten keine Bestechungsgelder oder Anreize angeboten oder gezahlt bzw. gesetzt haben oder anbieten oder zahlen bzw. setzen werden und er keine Maßnahmen ergreifen bzw. sich keiner Unterlassung schuldig machen wird, die dazu führen bzw. führt, dass der Käufer oder der Verkäufer gegen etwaige Anti-Bestechungsgesetze oder Anti-Korruptionsgesetze verstößt oder hierunter eine Straftat begeht.
15. Datenschutz
15.1 Der Verkäufer behält sich das Recht vor, die Daten des Käufers für seine eigenen Zwecke gemäß den geltenden Datenschutzbestimmungen zu speichern und zu verarbeiten.
15.2 Der Käufer, seine leitenden Angestellten, Mitarbeiter, Vertreter und Bevollmächtigten werden alle auf den Verkäufer bezogenen Informationen und Daten sowie den Liefervertrag sicher verwahren.
16. Verjährung
16.1 Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Ist das Lieferdatum für die betreffenden Produkte nicht feststellbar, so beginnt die Verjährungsfrist ab dem auf dem jeweiligen Produkt angegebenen Code des Herstellungsdatums; in diesem Fall verlängert sich die im elektronischen Katalog des Verkäufers angegebene Gewährleistung um 6 Monate. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
16.2 Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB), bei Arglist des Verkäufers (§ 438 Abs. 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (§ 479 BGB).
16.3 Eine Nacherfüllung, Nachlieferung, Reparatur, Änderung oder Ersatzvornahme am Produkt oder Teilen des Produkts während der Verjährungsfrist führt nicht zu einem Neubeginn oder einer Verlängerung der Verjährungsfrist.
16.3 Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Käufers gemäß Ziffer 12 ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.
17. Anwendbares Recht – Gerichtsstand
17.1 Der Kaufvertrag, für den diese AVB gelten, unterliegt deutschem Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts sowie des Wiener Übereinkommens über den internationalen Warenkauf von 1980 („CISG“).
17.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich auf vom Verkäufer unterbreitete Angebote oder abgeschlossene Kaufverträge beziehen und die keiner außergerichtlichen Regelung zugeführt werden können, ist der Sitz des Verkäufers.
ZUSÄTZLICHE BEDINGUNGEN FÜR SYSTEME UND LÖSUNGEN
Die vorgenannten Bedingungen werden um die folgenden Bedingungen ergänzt:
„System“ oder „Lösung“ bezeichnet jede Art von Produkt oder Produktkombination mit oder ohne Embedded Software, das bzw. die in bestimmter Weise an die Anforderungen des Kunden angepasst wird und/oder vom Verkäufer installiert wird, oder ein Produkt-/Softwarepaket, das einer speziellen Prüfung bedarf, um Kohärenz zu gewährleisten.
1. Zweck und Umfang des Angebots
1.1 Angebote werden auf Grundlage der käuferseitigen Spezifikationen erstellt, welche sämtliche Informationen zu enthalten
haben, die notwendig sind, um die Eigenschaften des Systems/der Lösung festzulegen, insbesondere:
- die gewünschten Funktionen des Systems/der Lösung;
- die Installations- und Umgebungsbedingungen;
- die Art sowie die Bedingungen der vom Käufer durchzuführenden Tests.
1.2 Sofern nicht anderweitig gesondert festgelegt, beträgt die Frist, innerhalb welcher der Verkäufer an sein Angebot gebunden ist, einen Monat ab dem Tag, an dem das Angebot gemacht worden ist.
1.3 Sollte es nicht zum Vertragsabschluss kommen, sind die Studien und Dokumente, die im Rahmen des Angebots zur Verfügung gestellt wurden, innerhalb einer Frist von 15 Tagen ab dem Ablaufdatum des Angebots an den Verkäufer herauszugeben.
1.4 Wenn die Durchführbarkeitsstudien einen ungewöhnlich hohen Aufwands bedürfen, ist im Angebot zu spezifizieren, in welchem Umfang die Kosten hierfür vom Käufer zu tragen sind, wenn es nicht zu einem Vertragsabschluss kommt.
2. Technischer Support während der Inbetriebnahme
2.1 Sofern nicht anderweitig bestimmt, verstehen sich die Preise des Verkäufers exklusive Einbau und Inbetriebnahme des Systems/der Lösung sowie exklusive Vorrat an Ersatzteilen.
2.2 Wann immer die Techniker des Verkäufers am Installationsstandort des Systems/der Lösung tätig werden, obliegt dem Käufer die Energieversorgung, Handhabung und andere Gerätschaften sowie die Beschaffung jeglicher Arten von Rohstoffen, die für die Dienstleistungen des Verkäufers erforderlich sind.
2.3 Handelt es sich bei dem/der verkauften System/Lösung um ein/e automatisierte/s System/Lösung, liegen Ausfälle und Abfälle auf dem Firmengelände des Käufers während des gesamten Zeitraums der Konfiguration des Systems/der Lösung im Verantwortungsbereich des Käufers.
2.4 Es obliegt dem Verkäufer, eventuell erforderliche Anpassungen an das System/die Lösung vorzunehmen, damit diese/s entsprechend den vertraglich vereinbarten Leistungsmerkmalen funktioniert, außer diese Anpassungen sind erforderlich aufgrund der Tatsache, dass der Käufer unzureichende oder falsche Informationen zur Verfügung gestellt hat, oder eines Standortwechsels des Systems/der Lösung oder dessen Umgebung. In diesem Fall werden die Kosten der Anpassung und die Arbeitszeit dem Käufer in Rechnung gestellt.
2.5 Werden die Spezialisten des Verkäufers in ihrer Arbeit vor Ort behindert oder verzögert sich diese aus Gründen außerhalb der Kontrolle des Verkäufers, werden die Wartezeit und Auslagen, die im Zuge dessen entstehen, dem Käufer in Rechnung gestellt.
3. Tests
Tests sind in den Werken des Verkäufers unter den im Auftrag festgesetzten Bedingungen auszuführen. Zusätzliche Tests, ob diese in den Werken des Verkäufers ausgeführt werden oder am Installationsstandort des Systems/der Lösung, unterliegt der ausdrücklichen vorherigen Zustimmung des Verkäufers und geht zu Lasten des Käufers.
4. Zahlungsbedingungen
Gemäß den Verträgen, in welchen die Leistungsfristen gestaffelt sind, und sofern nicht anderweitig festgelegt, sind 30 % des Gesamtbetrags des Auftrags vor Steuern als Anzahlung bei Auftragserteilung für das System/die Lösung zu leisten, und zwar durch elektronische Zahlungsanweisung bei Erhalt der vom Verkäufer ausgestellten Pro-forma-Rechnung.
5. Gewährleistung
5.1 Sollte es die Beschaffenheit des Systems/der Lösung nicht erlauben, diese/s gemäß Ziffer 11.2.5 der vorliegenden AVB an den Verkäufer zurückzuschicken, so werden die Aufwendungen in Verbindung mit dem Personal, das benötigt wird, um das System/die Lösung vor Ort zu reparieren, dem Käufer vom Verkäufer nicht in Rechnung gestellt, mit Ausnahme allerdings
von Reisekosten und/oder Wartezeit sowie Aufwendungen infolge des Versäumnisses des Käufers, das System/die Lösung für die Reparatur zugänglich zu machen.
5.2 Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Abnahme durch den Käufer oder 18 Monate ab dem Tag der Mitteilung der Versandbereitschaft des letzten Geräts/Bauteils des Systems/der Lösung, je nachdem, welches Ereignis zuerst eintritt. Für jedes im Rahmen der vertraglichen Gewährleistung ausgetauschte oder reparierte Bauteil oder -element gilt wiederum eine dreimonatige Gewährleistung; dies hat jedoch keinerlei Auswirkungen auf die Dauer der Gewährleistung für das/die gesamte System/Lösung.
5.3 Die in der obigen Ziffer 11 genannte Gewährleistung erstreckt sich nicht auf eine Mangelhaftigkeit des Systems/der Lösung, die auf Materialien oder Bauteile zurückzuführen ist, welche vom Käufer geliefert oder eingeführt worden sind, oder auf Designs, die vom Käufer eingeführt worden sind.